Börslicher Handel

Im Markt für Strukturierte Produkte sind zur Zeit in vier Segmenten der Strukturierten Produkte Market Maker verpflichtet:

Actively Managed Certificates
Zertifikate auf Alternative Investments
Floored Floater
COSI (Collateral Secured Instruments)

Market-Maker-Vereinbarung

An der SIX Swiss Exchange gehandelte Strukturierte Produkte müssen sich auf zulässige Basiswerte im Sinne des Kotierungsreglements beziehen. Basiswerte sind insbesondere immer dann zulässig, wenn deren Preise regelmässig zustande kommen und in entsprechenden Medien publiziert werden.

Alternative Investment Vehikel wie beispielweise Hedge Funds publizieren den inneren Wert des Fonds (NAV) zumeist nur monatlich oder quartalsweise. Dies wiederum erlaubt es einem Hedge-Fund-Index, einen offiziellen NAV nur auf monatlicher Basis zu publizieren.

Strukturierte Produkte mit diskretionärer Verwaltung der Basiswerte (sog. Actively Managed Certificates) bilden die Performance einer zugrunde liegenden Strategie oder eines definierten Index ab. Bei diesen Strukturierten Produkten verändert sich die Zusammensetzung des Baskets an Basiswerten oder eines entsprechenden Index während der Laufzeit. Die Zusammensetzung der jeweiligen Basiswerte (Basket oder Index) wird ähnlich wie bei einem Anlagefonds von einem Manager mit entsprechendem subjektivem Ermessensspielraum innerhalb einer vordefinierte Anlagestrategie festgelegt. Die aktuelle Zusammensetzung des Baskets oder Index kann dem Anleger nicht zur Verfügung gestellt werden, da ein Manager seine Anlageentscheide u.a. aus Wettbewerbsgründen nicht (sofort) publik machen kann.

Floored Floater zeichnen sich durch einen Kapitalschutz von 100% in der Referenzwährung per Verfall sowie variablen Couponzahlungen aus. Letztere richtet sich in ihrer Höhe nach einem bestimmten Referenzzins und kann deshalb variieren.

COSI (Collateral Secured Instruments) sind Pfandbesicherte Produkte und bieten damit einen erhöhten Anlegerschutz

Die Zulassungsstelle der SIX Group hat aufgrund dieser Tatsachen und im Sinne des Investorenschutzes entschieden, dass für die Kotierung dieser Produkte ein Market-Maker-Vertrag mit einem Emittenten unterschrieben werden muss.


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